Jugendstrafrecht
Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafverfahren. Das Jugendstrafrecht ist für Jugendliche ab der Strafmündigkeit mit 14 bis zum 18. Lebensjahr anzuwenden und fakultativ für Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr. Der Hauptgedanke des Jugendstrafrechts liegt darin, erzieherisch auf die Jugendlichen bzw. die Heranwachsenden einzuwirken.
Das Jugendstrafrecht erfordert auf Grund seiner Besonderheiten Fachkenntnisse, die durch Erfahrungen in entsprechenden Jugendstrafverfahren und im Umgang mit Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten sowie der Jugendgerichtshilfe erworben und durch die Ausbildung zum Fachanwalt dokumentiert wurden