NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21.09.2018, Az. 2 O 21/18, neuen Schwung in die Debatte über den Widerruf von Darlehen gebracht. Viele Stimmen sehen den sogenannten Widerrufsjoker neu belebt.
Das LG Ravensburg greift eine Argumentation des Bundesgerichtshofs (BGH) auf, die für viele Darlehensverträge Bedeutung gewinnen kann. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich mit Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, entschieden, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, wonach der Darlehensnehmer Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen dürfe, als seine Forderungen unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Das Landgericht hat nun entschieden, dass eine solche Klausel zur fortbestehenden Widerrufsmöglichkeit des Kredits führt. Der Kreditnehmer könne aufgrund der Klausel nämlich vom Widerruf abgehalten werden.
Die Argumentation des Ravensburger Gerichts ist nachvollziehbar. Der wirksame Widerruf eines Darlehens wandelt den Kredit nämlich in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Aus diesem entstehen wechselseitige Zahlungsverpflichtungen der Bank und des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer hat ein Interesse daran, eine Verrechnung vorzunehmen. Der Bankkunde könnte jedoch befürchten, dass die AGB-Klausel gerade diese Verrechnung verhindert. Hierdurch könnte der Darlehensnehmer vom Widerruf abgehalten werden. Mehrfach hat sich der BGH in der Vergangenheit bei derartigen Interessenslagen auf die Seite der Kreditnehmer gestellt.
Von der Rechtsprechung des LG Ravensburg sind insbesondere Kreditverträge betroffen, die im Zeitraum 11.06.2010 bis 20.03.2016 abgeschlossen worden sind. Die besagte AGB-Klausel findet sich in Darlehensverträgen verschiedenster Banken. Die neue Entwicklung der Rechtsprechung ist für all diejenigen Kreditnehmer interessant, die sich vorzeitig aus Ihren Darlehensverträgen lösen wollen sowie für diejenigen, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben und diese nun zurückfordern wollen.
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Rechtsanwalt HORST EPPLE wurde im Fachbereich STRAFRECHT
in die FOCUS-ANWALTSLISTE 2013 und 2014 ("Deutschlands TOP-Anwälte") aufgenommen.